Bundesfinanzhof (BFH) Urteil zur Besteuerung von BHKW

6 March 2013 Keine Kommentare

Wer den durch ein BHKW überschüssigen Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist, ist umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Auch die Entnahme der Umsatzbesteuerung wurde mit dem Urteil vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10 neu geregelt.

Der Bundesfinanzhof urteilte unter 2012 XI R 3/10, dass als Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung die angefallenen Selbstkosten nur dann anzusetzen sind, wenn ein Einkaufspreis für den Strom und/oder Wärme nicht zu ermitteln ist.

Ebenso bestätigte der BFH die unternehmerische Tätigkeit, wenn ein Betreiber eines BHKW den Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist. Dies ist im Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 80/07, BStBI II 2011, S. 292 geregelt.

Das heißt, dass die private Nutzung des erzeugten Stroms bzw. der erzeugten Wärme als Entnahmen von Gegenständen anzusehen ist, die nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichzustellen sind. Aber eine Bemessung nach den Selbstkosten ist nur dann zulässig, wenn der Einkaufspreis nicht ermittelt werden kann.

Übersichtliche Darstellung des Urteils: www.steuerberater-quermann.de
Urteil im Wortlaut: www.juris.bundesfinanzhof.de
Quelle: www.haufe.de

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