Bundestag beschließt Energiesteuererstattung für KWK-Anlagen bis 2 MWel

11 November 2012 Keine Kommentare

Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen des Energie- und Stromsteuergesetzes am 8. November 2012 Änderungen am Energiesteuergesetz (EnStG) beschlossen. Darin enthalten ist auch eine Neuregelung der Energiesteuerentlastung für KWK Anlagen bis 2 MWel. –> ZU DEN ÄNDERUNGEN AM ENERGIESTEUERGESETZ

Die EU-Kommission hatte eine Neuregelung der Energiesteuer-Rückerstattung für KWK-Anlagen-Betreiber gefordert, da die bisherige Regelung mit dem Beihilferecht der EU nicht mehr vereinbar ist. Dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft ist es mit Unterstützung des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) gelungen, die geforderte Neustrukturierung umzusetzen. Hier finden Sie die gesamte Beschlussvorlage des Bundestages als PDF.

Folgende Änderungen am Energiesteuergesetz (EnStG) wurden u.a. beschlossen:

  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2013 gilt die Gesetzesänderung zur Energiesteuerentlastung für KWK rückwirkend zum 1. April 2012. Es entsteht also keine Erstattungslücke.
  • Der bisherige §53 EnStG, der die Erstattungen für verschiedene Anlagen-Varianten regelte, wird überführt in die drei Paragraphen §53 (neu), §53a und §53 b.
  • §53 (neu) regelt die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW (bisherige Regelung).
  • §53a (neu) regelt die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme. Diese Regelung umfasst im Gegensatz zum §53 (neu) die Anlagen, deren Nennleistung bis einschließlich 2 MWel beträgt. Um die Entlastung zu bekommen, gelten folgende Voraussetzungen:
    • Die Anlage ist hocheffizient i.S. Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 und deren Fortschreibung.
    • Der Nutzungsgrad für den Entlastungszeitraum beträgt wenigstens 70%.
    • Die vollständige Steuerentlastung, und das ist der Kompromiss mit der EU-Kommission, wird nur für die Zeit gewährt, in der die Hauptbestandteile der KWK-Anlage in der Abschreibung entsprechend den Vorgaben des §7 des Einkommensteuergesetzes sind. Werden Hauptbestandteile erneuert und betragen die Kosten der Erneuerung nachweislich mehr als 50% der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage, verlängert sich die Frist um den Abschreibungszeitraum der erneuerten Teile.
  • §53b (neu) regelt dann die Belastung für alle KWK-Anlagen, die die Bedingungen des §53a nicht oder nicht mehr erfüllen. Es wird mit §53b (neu) ein neuer Energiesteuersatz in das deutsche EnStG eingeführt, der den Anforderungen an die Mindeststeuer i.S. der Energiesteuerrichtlinie der EU entspricht. KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, aber deren Nutzungsgrad 70% erreicht oder überschreitet, erhalten die Entlastung nur noch bis zum Mindeststeuersatz gemäß EU-Steuerrichtlinie. Dieser beträgt dann bei der Verwendung von
    • Erdgas 1,08 €/MWh bzw. 0,54 €/MWh
    • Flüssiggas 0,00 € je 1.000 kg
    • HEL 21,00 € je 1.000 Liter

Die genauen Details zur Umsetzung der neuen Bestimmungen werden jetzt vom Bundesministerium für Finanzen ausgearbeitet. Zu der Frage, wann für die Zeit ab dem 1. April 2012 die Erstattungen ausgezahlt werden, liegen noch keine Informationen vor.

Quelle: Pressemitteilung von BHKW-Infozentrum GbR

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