Energiesteuer-Entlastung für KWK Anlagen – Formulare und Voraussetzungen
Die EU-Kommission hat die vollständige Steuerentlastung für KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung gemäß § 53a Energiesteuergesetz (EnStG) wieder genehmigt.
Dies teilte das Bundesfinanzministerium am 26. Februar 2013 dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) mit. Bevor jedoch die neuen Regelungen in Kraft treten können, muss noch die Freistellungsanzeige der EU-Kommission im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt werden
- Die KWK-Anlage muss hocheffizient im Sinne des dritten Anhangs der EU-Hocheffizienzrichtlinie (Richtlinie 2004/8/EG (PDF)) sein.
- Die KWK-Anlage muss darüber hinaus einen Nutzungsgrad von mindestens 70% aufweisen.
- Die Hauptbestandteile der KWK-Anlage müssen sich noch in der Abschreibungs-Phase entsprechend der Vorgaben des §7 Einkommenssteuergesetz (PDF) befinden.
Nur wenn alle 3 Bedingungen erfüllt werden, kann eine vollständige Entlastung gewährt werden. Andernfalls kann eine teilweise Entlastung greifen.
Formulare für die Energiesteuer-Rückerstattung beim Zoll erhältlich
Die Formulare für die Energiesteuer-Rückerstattung sind bereits im Formular-Center des Zolls erhältlich. Das BHKW-Infozentrum weist darauf hin, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ab dem Steuerjahr 2012 für jede BHKW-Anlage ein eigener Antrag gestellt werden muss.
Quelle: www.bhkw-infozentrum.de
Das Ganze ist schon seit dem 21. Februar gültig… Da hat die EU die Genehmigung erteilt. Ob die Nachricht im Gesetzblatt steht oder nicht ist egal. Siehe http://www.bhkw-infothek.de/nachrichten/14139/2013-02-28-eine-vollstandige-energiesteuerentlastung-ist-wieder-moglich/
Danke für den Hinweis!
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