Steuerliche Mehrbelastungen für BHKW-Betreiber?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Wärmeabgabe von Blockheizkraftwerken ausgearbeitet, wonach die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer auf alle produzierten Kilowattstunden von Strom und Wärme gleichmäßig verteilt werden sollen.
Demnach müsse jeder Betrieb, der die produzierte Wärme aus einem Blockheizkraftwerk selbst nutzt, einen fiktiven Wert von 0,10 – 0,15 Euro pro Kilowattstunde Wärme ansetzen.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht in diesem Entwurf die Gefahr, dass Betriebe wieder auf fossile Energieträger setzen würden, da dies, gemäß des Entwurfs des BMF, steuerliche Mehrbelastungen für BHKW-Betreiber bedeuten würde.
Selbstkosten sollen gleichmäßig auf Strom und Wärme verteilt werden
Eine gleichmäßige Verteilung der Selbstkosten auf Strom und Wärme kommt dadurch zustande, da das Bundesfinanzministerium die Selbstkosten der Wärmeerzeugung im Verhältnis der durch das BHKW erzeugten Energiemengen an Wärme zu Strom nach kWh ansetzt, wenn eine Einspeisung in das Fernwärmenetz nicht möglich ist.
Begründung des Bundesfinanzministeriums: BHKW erzeugen in gleichem Maße Energie (Strom + Wärme). Die gesamten Kosten seien also auf die genutzte kwh Strom und kwh Wärme zu verteilen. Dadurch würde jedoch auf die erzeugte Wärmemenge ein wesentlich höherer Selbstkosten (und damit auch Umsatzsteueranteil) entfallen.
Kritik vom Deutschen Bauernverband
Da Wärme und Strom aber völlig unterschiedliche Produkte sind, schlägt der Deutsche Bauernverband vor, die Selbstkosten für Strom und Wärme im Verhältnis der Marktwerte von etwa 80 zu 20 aufzuteilen und maximal den ortsüblichen Fernwärmepreis anzusetzen. Dieser liegt in der Regel bei 2 – 6 Cent/kWh.
Nur bei Fernwärmeanschluss kann der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden
Aktuell können Fernwärmepreise nur angesetzt werden, wenn auch ein Fernwärmeanschluss vorliegt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) (AZ: XI R 3/10) vom 12.12.2012 hervor, das die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer für private BHKW-Betreiber beurteilt hat, die nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen und entsprechend Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch der Wärme gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG abführen müssen.
Demnach seien nur dann die Selbstkosten anzusetzen, wenn kein Einkaufspreis für Wärme zu ermitteln ist. Dies sei aber immer nur dann der Fall, wenn kein Fernwärmeanschluss vorliegt.
Die aktuelle Regelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von BHKW kann dem Abschnitt 2.5 Absatz 9 und 10 des konsolidierten Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 06.01.2014 (PDF) des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.
Weiterführende Quellen:
- Den vollständigen Artikel und weiterführende Informationen unter: energie-experten.org
- “Besteuerung von Blockheizkraftwerken im Wandel?” von Rüdiger Quermann.
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