Vorsteuerabzug für BHKW Betreiber: EuGH bestätigt Urteil
Der europäische Gerichtshof (EugH) bestätigte am 20. Juni 2013 die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Entgegen dem Sprichwort führen mittlerweile nicht mehr alle Wege nach Rom, sondern enden zumindest bei Steuerfragen vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) in Brüssel. Unlängst musste dieser zur Vorsteuerabzugsberechtigung eines kleinen Stromerzeugers entscheiden und bestätigte in seinem Urteil die bisherige Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) zur Besteuerung von BHKW Anlagen.
Wie der BFH lässt auch der EuGH den Vorsteuerabzug bereits bei einer nachhaltigen Stromeinspeisung gegen Entgelt zu. Eine Gewinnerzielung wird ausdrücklich nicht gefordert. Die Finanzierungs- und Steuervorteile durch die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks werden damit durch Europas höchst steuerliche Rechtsinstanz nochmals bestätigt.
Mit Einzelheiten des Urteils beschäftigt sich Steuerberater Quermann.
Das Urteil: EuGH, Urteil vom 20. 6. 2013 – Rs. C-219/12, Streitsache Fuchs
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