Vorsteuererstattung für KWK-Anlagen nur bei schneller Antragstellung

27 January 2014 Keine Kommentare

Unentschlossene verschenken Steuervorteil – auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen.

Von Steuerberater Rüdiger Quermann.

Ein neuer Erlass der Finanzverwaltung beschäftigt sich mit der Vorsteuererstattung auch privat genutzter Blockheizkraftwerke. Der Erlass versteckt für neue BHKW-Besitzer eine Fußangel: Denn, wer die Frist zur Beantragung der Vorsteuer versäumt, verschenkt seinen Erstattungsanspruch auch bei Vorliegen aller sachlichen Voraussetzungen.

Eigentlich verfolgt die Verwaltungsanweisung eine ganz andere Zielsetzung. Die steuerliche Berücksichtigung teilunternehmerisch genutzter Gebäudeteile, Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke sollte geregelt werden. Unverändert bestätigt wird die Vorsteuerabzugsmöglichkeit auch für nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile und Anlagen. Umfangreiche Beispielfälle zeigen die Behandlung von Zweifelsfällen.


Versteckte Fristsetzung

Wie so oft versteckt die Verwaltungsanweisung etwas Unerwartetes: Die Frist zur Beantragung der Steuererstattung. Teilunternehmerisch genutzte Objekte führen zu einem Wahlrecht des Eigentümers. Er kann den Vorsteuerabzug ganz, gar nicht oder im Umfang der unternehmerischen Nutzung beanspruchen. Eine Möglichkeit gilt es auszuwählen. Nur mit einer nachvollziehbaren und dokumentierten Zuordnungsentscheidung gilt das Objekt dem Unternehmen ganz oder teilweise zugeordnet.
Ohne eine ausdrückliche andere Entscheidung, entscheiden Sie sich stillschweigend und rechtsverbindlich für eine vollständige Zuordnung zum Privatbereich. Der Vorsteuerabzug ist damit verschenkt.

Die Finanzverwaltung fordert unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes die Entscheidung spätestens bis zum gesetzlichen Abgabetermin der Steuererklärung. Dies ist immer der 31. Mai des Folgejahres. Gewährte Fristverlängerungen für die Steuererklärung zählen nicht.

Die Abgabe der Steuererklärung nach dem gesetzlichen Termin kann z. B. wegen fehlender Belege sinnvoll sein. Auch kündigt die Finanzverwaltung NRW den Bearbeitungsbeginn der Steuererklärungen 2013 erst für Anfang März an. Fristverlängerungen werden entsprechend großzügig gewährt.

Vorsteuerabzug für neue Anlagen gefährdet

Besitzer eines neuen BHKW müssen daher aufpassen. Gelegentlich wird ein Blockheizkraftwerk erst in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht. Jedenfalls bei zum Ende des Vorjahres angeschafften Anlagen ist die Versuchung groß. Die genehmigte Fristverlängerung zur Erklärungsabgabe verlängert jedoch nicht die Frist für die Zuordnungsentscheidung. Wird die Steuererklärung erst nach dem 31. Mai abgegeben, fiel die stillschweigende Zuordnungsentscheidung zum Privatbereich. Die Vorsteuererstattung ist verloren.

So schaffen Sie Sicherheit

Die neue Fußangel zeigt einmal mehr, wie wichtig neben der technischen Planung auch die Planung der steuerlichen Folgen ist.
Sicherheit schafft eine eindeutige zeitnahe Zuordnung. Am einfachsten geht dies durch die frühe Anmeldung der Anlage beim Finanzamt und die Beantragung der Vorsteuererstattung mit einer Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Quellen und weitere Informationen

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